Gegen das Urteil des BVGr vom 10. Januar 2019 (A-1620/2018) erhob die ESTV Beschwerde beim BGr. Das BVGr hatte entschieden, dass die von der Beschwerdeführerin angebotenen «Pole Dance» Kurse die Voraussetzungen der von der Mehrwertsteuer ausgenommenen Bildungsleistungen erfüllen. Das BGr stützte das Urteil des BVGr und wies die Beschwerde der ESTV ab.