Für die Qualifikation von Gerichtskosten als Vermögensverwaltungskosten ist erforderlich, aber nicht hinreichend, dass diese Aufwendungen zur Bewahrung von Vermögenswerten getätigt werden. Der in Art. 32 Abs. 1 DBG statuierte Abzug von Kosten für die Vermögensverwaltung beim beweglichen Privatvermögen in Bezug auf Gerichtskosten greift nur, wenn das Vermögen, dessen Bewahrung mit dem Gerichtsverfahren angestrebt wird, in erster Linie - wenn auch allenfalls nur mittelbar - mit der Erzielung von steuerbaren Erträgen aus Privatvermögen in Zusammenhang steht.