Neues Kreisschreiben Nr. 29b «Kapitaleinlageprinzip»
Neues Kreisschreiben Nr. 29b «Kapitaleinlageprinzip»
Neues Kreisschreiben Nr. 29b «Kapitaleinlageprinzip»
Das anlässlich der Volksabstimmung vom 19. Mai 2019 angenommene Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) schränkt die steuerfreie Rückzahlung sowie die Verwendung von Reserven aus Kapitaleinlagen bei einer direkten Teilliquidation von in der Schweiz kotierten juristischen Personen ein.
Einschränkungen beim Kapitaleinlageprinzip
Unternehmen, die an schweizerischen Börsen kotiert sind, können Reserven aus Kapitaleinlagen nur noch dann steuerfrei an die Aktionärinnen und Aktionäre zurückzahlen, wenn sie mindestens im gleichen Umfang steuerbare Dividenden ausschütten. Kaufen solche Unternehmen eigene Aktien zurück, so müssen sie Gewinnreserven mindestens im gleichen Umfang vernichten, wie sie Reserven aus Kapitaleinlagen vernichten.
Anpassungen bei der Transponierung
Der Gewinn aus dem Verkauf von Aktien bleibt grundsätzlich steuerfrei. Die neue Regelung hebt diese Steuerbefreiung jedoch ganz auf, wenn eine Person Aktien an eine von ihr beherrschte Gesellschaft verkauft.
Die neuen Bestimmungen zum Kapitaleinlageprinzip im DBG und im VStG treten per 1. Januar 2020 in Kraft. Ebenfalls per 1. Januar 2020 tritt das...
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