Kostenvorschuss
Kostenvorschuss
Kostenvorschuss
Das KStA ZH auferlegte A eine Ordnungsbusse von CHF 100 wegen nicht fristgerechter Einreichung der Steuererklärung 2017. Nachdem das KStA ZH die Einsprache abgewiesen hatte, erhob A Beschwerde beim VGr ZH. Dieses forderte A auf, einen Kostenvorschuss von CHF 750 zu leisten, weil A der Zürcher Justiz noch Kosten von CHF 32‘617.85 aus früheren Verfahren schulde, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
Mit einer als „Beschwerde in Strafsachen“ bezeichneten Eingabe beantragte A dem BGr u.a., die angefochtene Verfügung und die Ordnungsbusse aufzuheben.
Das BGr nahm die Eingabe als Beschwerde in öffentlich-rechtliche Angelegenheiten an, da sich die vom KStA ZH verhängte Ordnungsbusse auf Art. 174 DBG stützte (E. 2.1).
Zudem hielt das BGr fest, dass eine Beschwerde gegen verfahrensleitende Verfügungen nur zulässig sei, wenn der vorinstanzliche Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. BGG). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung können Zwischenentscheide, mit denen ein Kostenvorschuss verlangt wird, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken, wenn die Zahlungsaufforderung mit der Androhung...
L’article complet est réservé aux abonnés de iusNet.