Rückkauf eigener Aktien erfüllt Tatbestand der indirekten Teilliquidation
Rückkauf eigener Aktien erfüllt Tatbestand der indirekten Teilliquidation
Rückkauf eigener Aktien erfüllt Tatbestand der indirekten Teilliquidation
A war seit dem Jahr 2003 Aktionär der börsenkotierten B SA mit Sitz in Frankreich. Die Gesellschaft beschloss im Herbst 2015 den Rückkauf eines Teils der eigenen Aktien. In diesem Zusammenhang veräusserte A seine 708 Aktien aus dem Privatvermögen an die B SA. Daraus erzielte er einen Erlös von EUR 35.-- pro Aktie mit einem Nennwert von EUR 7.--. Die B SA setzte ihr Aktienkapital noch im Jahr 2016 im Umfang der erworbenen eigenen Aktien herab.
Das KStA AG erachtete den Vorgang als Teilliquidation und rechnete die Differenz zwischen Rückkaufspreis und Nennwerte auf. Die kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos. Das VGr AG erkannte, dass alles, was den Aktionären zufliesse und sich nicht als Rückzahlung des Nennwerts erweise, stelle steuerbaren Ertrag aus beweglichem Vermögen dar und sei steuerbar.
A beantragt beim BGr der Vermögenszufluss, soweit er den Nennwert übersteigt, sei als steuerfreien privaten Kapitalgewinn anzuerkennen. Ob der Verkauf an der Börse oder unmittelbar an die Gesellschaft erfolge, dürfe für eine Privatperson keine Rolle spielen.
Das BGr stellt fest, der Ansicht von A nicht gefolgt werden kann, dass bewegliches...
L’article complet est réservé aux abonnés de iusNet.