Fristwiederherstellung bei einer A-Post Plus Zustellung
Fristwiederherstellung bei einer A-Post Plus Zustellung
Fristwiederherstellung bei einer A-Post Plus Zustellung
Ende Mai 2018 führte die ESTV bei der A GmbH eine Kontrolle für die Steuerperioden 2012 bis 2016 durch und stellte mehrere Unregelmässigkeiten in der Buchhaltung der A GmbH fest.
Am 7. Mai 2020 eröffnete die ESTV dem Vertreter der A GmbH per A-Post Plus eine Verfügung, in der sie ihre Steuerkorrektur für die untersuchten Steuerperioden teilweise bestätigte. Gemäss dem "Track & Trace"-Auszug der Post wurde diese Verfügung am 8. Mai 2020 zugestellt.
Am 14. Dezember 2020 teilte die A GmbH der ESTV mit, dass sie weiterhin auf einen Entscheid über die Steuerrückforderung warte. Mit Schreiben vom 19. Januar 2021 übermittelte die ESTV dem Vertreter der A GmbH eine Kopie der Verfügung vom 7. Mai 2020 mit dem Hinweis, dass die Verfügung mangels Einsprache innerhalb der gesetzlichen Frist rechtskräftig geworden sei.
Am 19. Februar 2021 legte die A GmbH gegen die oben genannte Verfügung Einsprache ein und beantragte die Wiedereinsetzung der Einsprachefrist und die Aufhebung der Verfügung.
Die ESTV erklärte die Beschwerde für unzulässig. Das BVGr wies die dagegen erhobene Beschwerde ebenfalls ab. Die A GmbH reicht beim Bundesgericht eine Beschwerde in...
L’article complet est réservé aux abonnés de iusNet.