Abzugsfähigkeit von energieeffizienten Investitionen
Abzugsfähigkeit von energieeffizienten Investitionen
Abzugsfähigkeit von energieeffizienten Investitionen
In der Steuerperiode 2016 machte der Steuerzahler einen Betrag von CHF 54’227 als Abzug für die Unterhaltskosten seines im Kt VS gelegenen Chalets geltend. Das KStA VS lehnte diesen Abzug mehrheitlich ab. Es ging um zwei Rechnungen. Eine in Höhe von rund CHF 40.000 für die Installation eines neuen Stegs zwischen dem Gartenhaus und der Terrasse des Nachbargebäudes, das ebenfalls im Besitz des Pflichtigen ist. Die zweite Rechnung in Höhe von rund CHF 13.000 betrifft den Bau eines Eingangstores vor einem der beiden betroffenen Gebäude. Das KStA VS qualifizierte die fraglichen Ausgaben als nicht abzugsfähige Investitionen, da sie einen Mehrwert für die Gebäude darstellten.
Sämtliche kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos. Der Pflichtige bestreitet vor BGr nicht den Sachverhalt, sondern die rechtliche Qualifikation der beiden Aufwendungen für sein Chalet.
Das BGr erinnert vorab an die Unterscheidung zwischen abzugsfähigen Unterhaltskosten nach Art. 32 Abs. 1 DBG und nicht abzugsfähigen Kosten nach Art. 34 lit. d DBG (E. 6.1). Es präzisiert sodann, inwieweit Investitionen, die der Energieeinsparung und dem Umweltschutz dienen, den Unterhaltskosten gleichgestellt werden...
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