Abzugsfähigkeit von Zusatzversicherungs- und Hotelleriekosten als Krankheitskosten
Abzugsfähigkeit von Zusatzversicherungs- und Hotelleriekosten als Krankheitskosten
Abzugsfähigkeit von Zusatzversicherungs- und Hotelleriekosten als Krankheitskosten
Nachdem sich A zweimal an der Hüfte hatte operieren lassen, diese Operationen aber den gewünschten Erfolg nicht gebracht hatten, liess sie sich auf Anraten in der ausserhalb des Wohnsitzkantons liegenden Privatklinik B erneut operieren und wurde anschliessend auf der halbprivaten Abteilung untergebracht. Die Behandlung verlief erfolgreich und A konnte danach wieder ohne Krücken gehen. A verfügt über keine Zusatzversicherung (VVG), die Klinik B verfügt nicht über eine Abteilung für Grundversicherte. Der Eingriff verursachte Kosten von CHF 33'892, wovon CHF 24'468 (davon CHF 10'905: Arzthonorar, CHF 13'563: Privatklinik B).
A deklarierte den Betrag von CHF 24'468 als Krankheitskosten. Diese wurden von der Steuerbehörde als nicht abzugsfähig aberkannt. Das SpezialGr AG liess die Kosten sodann zu und stellte fest, dass die Behandlung medizinisch indiziert war.
Von den steuerbaren Einkünften einer natürlichen Person können nur die im Gesetz abschliessend genannten Abzüge getätigt werden. Zu den genannten sog. allgemeinen Abzügen gehören gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. h StHG und Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG die Krankheits- und Unfallkosten des Steuerpflichtigen, soweit er die...
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