Keine unengeltliche Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit
Keine unengeltliche Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit
Keine unengeltliche Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit
Die StKo AG rechnete die bis dahin strittige Abschreibung auf einer Beteiligung an der inzwischen gelöschten D. AG abermals auf. Einen von den Eheleuten A gegen diesen Einspracheentscheid erhobenen Rekurs wies das Spezial VGr AG ab. Auch die Beschwerde wurde vom VGr AG abgewiesen.
A.A. stellte beim BGr in prozessualer Hinsicht ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt; zudem sei das Verfahren zu sistieren, bis die Steuerkommission das nachträglich deklarierte Einkommen erfasst habe.
Der Beschwerdeführer rügt, dass der untersuchende Steuerrevisor nicht als Mitglied der Steuerkommission am Einspracheentscheid mitgewirkt hat. Er legt indessen nicht dar, inwiefern die diesbezüglichen Erwägungen des kantonalen VGr gegen Bundesrecht verstossen sollten. Es liegt kein willkürlicher Entscheid vor (E. 3).
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG, E.5).
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