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Zahlungen auf ein gemeinsames Konto sind keine Unterhaltsleistungen

Zahlungen auf ein gemeinsames Konto sind keine Unterhaltsleistungen

Jurisprudence
Direkte Steuern

Zahlungen auf ein gemeinsames Konto sind keine Unterhaltsleistungen

2C_380/2020

A lebt im Kt GE. Er ist Vater von zwei ausserehelich geborenen Kindern. Im Jahr 2014 trennte er sich von der Mutter.

Mit Schreiben vom 23. Juni 2016 teilte A dem KStA GE mit, er habe das wechselnde Sorgerecht für seine Kinder, sein Einkommen sei höher als das der Mutter und dass er für den Unterhalt der Kinder Überweisungen auf ein dafür bestimmtes gemeinsames Konto vornehme. Auf dieses Konto erfolgen auch Familienzulagen. Er legte seinem Schreiben einen Auszug des gemeinsamen Kontos bei, aus welchem Einzahlung von CHF 4’675 im Jahr 2016 und monatliche Familienzulagen von CHF 600 ersichtlich sind.

In seiner Steuererklärung 2016 machte A für seine Kinder Abzüge für tatsächliche Kinderbetreuungskosten, Krankheitskosten sowie für Versicherungsprämien geltend. Ausserdem beantragte er die Anwendung des Verheiratetentarifes und die hälftige Berücksichtigung der Kinderabzüge. Das KStA GE gewährte ihm die beantragten Abzüge nicht und rechnete die Familienzulagen von CHF 3’600 zu seinem Einkommen hinzu. Als Unterhaltsabzug gewährte es den von ihm auf das Konto einbezahlten Betrag von CHF 4’675.

Die kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos. Mit Beschwerde ans BGr beantragte A, die Anwendung des Verheiratetentarifes sowie die Hälfte der Unterhaltsabzüge für die Kinder anzuerkennen.

Das BGr stellt zunächst fest, dass die Sozialabzüge und die Tarife dazu dienen, die Steuerlast - in schematischer Weise - an die persönliche und wirtschaftliche Situation der einzelnen Kategorien von Steuerpflichtigen anzupassen, und zwar gemäss dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Art. 127 Abs. 2 BV (E. 4.3). In diesem Zusammenhang erinnert es an die in BGE 133 II 305 und BGE 141 II 338 aufgestellten Grundsätze zu den Sozialabzügen geschiedener Ehegatten (E. 4.3.1 und 4.3.2) und betont, dass in allen Fällen nur ein Elternteil Anspruch auf Sozialabzüge hat, mit Ausnahme von Art. 35 Abs. 1 Bst. a DBG (E. 4.3.3).

Im vorliegenden Fall ist das BGr der Ansicht, dass die Zahlung von CHF 4'675 auf das gemeinsame Konto nicht als Unterhaltsbeitrag qualifiziert.

Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG sieht vor, dass Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlichen Sorge stehenden Kinder in Abzug gebracht werden können. Auf der anderen Seite muss der Elternteil, der diese Beiträge erhält, diese versteuern (Art. 23 lit. f DBG). Dieser Mechanismus schliesst aus, dass die Zahlung auf ein Konto erfolgt, über das die Person, die den Abzug für Unterhaltsbeiträge in Anspruch nimmt, frei verfügen kann. Nach Auffassung des BGr kann es sich bei den Zahlungen von A nicht um abzugsfähige Unterhaltsbeiträge handeln, da A den Betrag zugunsten seiner Kinder nicht an deren Mutter gezahlt hat (E. 4.5).

Zudem stellte das BGr fest, dass A keinen grösseren Beitrag zum Unterhalt der Kinder geleistet hat als die Mutter, da der Betrag auf ein gemeinsames Konto einbezahlt wurde und es keinen Hinweis darauf gibt, dass er tatsächlich für den Unterhalt der Kinder verwendet wurde. Der alleinige Zahlungsgrund "Beitrag zum Unterhalt der Kinder" reicht nicht aus, um diesen Unterhalt nachzuweisen. A hat nicht nachgewiesen, dass seine Zahlung auf das gemeinsame Konto zur Deckung der für den Unterhalt der Kinder erforderlichen Ausgaben verwendet wurde, obwohl er die Beweislast dafür trägt (E. 4.6). In Anbetracht dessen ist das BGr der Auffassung, dass A weder der Verheiratetentaif nach Art. 36 Abs. 2bis DBG noch der Unterstützungsabzug zusteht (E. 4.7).

Andererseits kommt das BGr entgegen der Vorinstanz zu dem Schluss, dass A mangels Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für jedes Kind einen hälftigen Sozialabzug gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG beanspruchen kann (E. 4.8). Da das BGr nicht über kantonale Abzüge verfügen kann, verweist es die Sache an die Vorinstanz zurück (E. 5.3).

Das BGr heisst die Beschwerde teilweise gut.

iusNet StR 28.05.2021