Steuerrechtlicher Wohnsitz - natürliche Vermutung zugunsten der Beibehaltung des bisherigen Wohnsitzes
Steuerrechtlicher Wohnsitz - natürliche Vermutung zugunsten der Beibehaltung des bisherigen Wohnsitzes
Steuerrechtlicher Wohnsitz - natürliche Vermutung zugunsten der Beibehaltung des bisherigen Wohnsitzes
Der Steuerpflichtige war in der Steuerperiode 2018 in SZ angemeldet. Im Jahr 2007 hatte er eine Wohnung in Zürich erworben, die er im Juli 2017 wieder verkauft hatte. Am 12. Dezember 2016 kaufte er eine neue Wohnung in ZH, welche ihm am 25. Juli 2018 übertragen wurde. Mit Einschätzungsentscheid vom 9. Februar 2022 besteuerte das Kantonale Steueramt ZH den Steuerpflichtigen für die Steuerperiode 2018 mit der Angabe «Hauptdomizil in Z.» in ZH.
Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos.
Der Steuerpflichtige führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das BGr.
Gemäss §3 Abs. 1 StG ZH sind natürliche Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kt ZH haben. Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kt ZH hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (§3 Abs. 2 StG ZH). Die kantonale Bestimmung ist im Wesentlichen gleichlautend wie diejenige im StGH und DBG (Art. 3 Abs. 1 und 2 StHG und Art. 3 Abs. 1 und 2 DBG).
Nach ständiger Rechtsprechung...
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