Abschreibungen auf Kapitalanlageliegenschaften sind grundsätzlich zulässig, sofern es sich um Geschäftsvermögen handelt. Ausgeschlossen sind Abschreibungen auf Privatvermögen sowie ordentliche Abschreibungen auf Liegenschaften im Umlaufvermögen (eines Liegenschaftenhändlers). Die Steuerbehörden haben bei Abschreibungen auf Kapitalanlageliegenschaften zu prüfen, ob es sich um Privat- oder Geschäftsvermögen resp. Umlauf- oder Anlagevermögen handelt.