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Auflösung des Güterstands

Abzugsfähigkeit von Zahlungen aus Mitarbeiterbeteiligungen im Rahmen einer Scheidung

Jurisprudence
Direkte Steuern
Vermögenswerte, die nach dem Ende der Errungenschaftsbeteiligung erworben werden, fallen nicht mehr unter die Vermögenswerte, welche sich als Errungenschaft oder Eigengut qualifizieren. Dementsprechend werden solche Vermögenswerte bei den Handlungen zur Auflösung des Güterstands nicht berücksichtigt. Da die Zuteilung von Mitarbeiteroptionen erst nach der Auflösung erfolgte, handelt es sich bei der Zahlung an die Ex-Frau nicht um eine Zahlung, die aufgrund der Auflösung des Güterstandes geschuldet war, sondern um abzugsfähige Unterhaltszahlungen.
iusNet StR 27.04.2020