Das BGr klärte die Grundlage, anhand welcher die Automobilsteuer und die Einfuhrsteuer zu bemessen sind, wenn ein Automobil zunächst im Verfahren der vorübergehenden Verwendung eingeführt und anschliessend definitiv eingeführt wird.
Eine deutsche Staatsangehörige, wohnhaft in der Schweiz, wurde von der Polizei kontrolliert, wobei festgestellt wurde, dass sie ein in Deutschland registriertes, in der Schweiz unverzolltes Fahrzeuges verwendete. Gegen die daraufhin nachgeforderten Einfuhrabgaben wurde Beschwerde erhoben.
Der in der Schweiz wohnhafte A fuhr mit einem auf eine niederländische Gesellschaft immatrikulierte Bently in Zürich in eine Polizeikontrolle. Da die Voraussetzungen für eine Einfuhr im Verfahren der vorübergehenden Verwendung nicht erfüllt sind, musst er nachträglich die Einfuhrabgaben leisten.