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Definitive Einfuhr aus dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung

Definitive Einfuhr aus dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung

Jurisprudence
Direkte Steuern
Mehrwertsteuer

Definitive Einfuhr aus dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung

Die A AG, welche neben dem Betrieb einer Autogarage auch mit neuen und gebrauchten Automobilen handelt, führte zwischen 2012 und 2017 Fahrzeuge definitiv in die Schweiz ein, nachdem diese zunächst im Verfahren der vorübergehenden Verwendung zur Einfuhr angemeldet worden waren. Als Steuerwert für die definitive Einfuhr gab die A AG stets denselben Wert wie zuvor im Verfahren der vorübergehenden Verwendung an, nämlich den Betrag gemäss Rechnung des ausländischen Lieferanten. Im März 2015 wurde ein Fahrzeug der A AG, welches sich im Verfahren der vorübergehenden Verwendung befand, zur definitiven Einfuhr angemeldet. Die A AG gab wie üblich den gleichen Steuerwert für die Einfuhr an, der auch für das Verfahren der vorübergehenden Verwendung verwendet worden war, da angeblich zum Zeitpunkt der definitiven Einfuhr noch kein Kaufvertrag für das Fahrzeug vorlag. Da das Fahrzeug noch am gleichen Tag auf eine Privatperson in der Schweiz eingelöst wurde, wurde der Sachverhalt durch das Zollinspektorat ZH näher geprüft. Basierend darauf sollte die A AG die zu wenig gezahlten Automobil- und Mehrwertsteuern für diverse definitive Einfuhren nachzahlen.

Die von der A AG gegen die...

iusNet StR 25.02.2022

 

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