Die Dreijahresfrist für Kapitalbezüge aus der beruflichen Vorsorge stellt eine objektivierte Sperrfrist dar und gilt für alle Formen von Kapitalbezügen aus der beruflichen Vorsorge gleichermassen. Das BGr bestätigt seine bisherige Rechtsprechung. Demnach kann der Einkauf auch dann nicht abgezogen werden, wenn die Kapitalleistung aus einer anderen Vorsorgeeinrichtung entnommen wird. Auch ist nicht von Bedeutung, aus welchem Grund es bereits vor Ablauf der Sperrfrist zur Auslösung des Kapitalbezugs kam.