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Einlageentsteuerung

Einlageentsteuerung

Jurisprudence
Mehrwertsteuer

9C_154/2023

Im vorliegenden Entscheid ist strittig, in welchem Umfang der Beschwerdeführerin der Vorsteuerabzug für die von ihr in der Steuerperiode 2019 deklarierte Bezugsteuer geltend machen kann. Das Bundesgericht bestätigt die Meinung der ESTV und des Bundesverwaltungsgerichts. Das Gericht entscheidet, dass die buchmässige Behandlung der bezogenen Dienstleistungen für die Frage der Einlageentsteuerung nicht massgebend ist und mithin Art. 72 Abs. 2 MWSTV als lex specialis zu Art. 70 Abs. 1 MWSTG vorgeht, weshalb die Beratungsleistungen bereits im Zeitpunkt ihres Bezugs verbraucht waren und keine Einlageentsteuerung zulässig ist. Die Beschwerde wird abgewiesen.
iusNet StR 27.02.2024

Vorsteuerabzug

Jurisprudence
Mehrwertsteuer

A-5392/2021

Die Beschwerdeführerin bezog Dienstleistungen in den Jahren 2015 – 2017, war aber erst ab 2018 obligatorisch mehrwertsteuerpflichtig. Diese Dienstleistungen wurden 2020 mit Schweizer MWST der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellt. Im vorliegenden Entscheid ist strittig, wie die mehrwertsteuerliche Behandlung dieser Vorsteuern auf Dienstleistungen an die Beschwerdeführerin in den Jahren 2015 – 2017 aussieht. Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass die Steuerpflichtige für die Jahre 2015-2017 mangels Steuerpflicht nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt war und die Vorsteuern auch nicht unter dem Titel der Einlageentsteuerung geltend machen kann.
iusNet StR 28.11.2023

Vorsteuerabzug

Jurisprudence
Mehrwertsteuer

A-722/2022

Im vorliegenden Entscheid ist strittig, in welchem Umfang der Beschwerdeführerin der Vorsteuerabzug für die von ihr in der Steuerperiode 2019 deklarierte Bezugsteuer gewährt werden soll. Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass die von der Vorinstanz anhand des in der Rechnung erwähnten Leistungszeitraums vorgenommene Aufteilung des Bezugs der Beratungsleistungen pro rata temporis nicht zu beanstanden ist. Es liegen keine stichhaltigen Anhaltspunkte zu Gunsten der Beschwerdeführerin vor. Die Beschwerdeführerin konnte den entsprechenden Nachweis für eine steuermindernde Tatsache, welcher ihr obliegt, nicht erbringen. Auch mit zwei weiteren Eventualanträgen konnte die Beschwerdeführerin nicht durchdringen. Die Beschwerde wird abgewiesen.
iusNet StR 22.02.2023