Vorsteuerabzug
Vorsteuerabzug
Vorsteuerabzug
Die Beschwerdeführerin verzichtete darauf, sich freiwillig der Mehrwertsteuer zu unterstellen. Mit Schreiben vom 29. September 2020 teilte die ESTV mit, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der obligatorischen Steuerpflicht per 1. Januar 2018 ins Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen aufgenommen worden sei. Seither rechnet die Steuerpflichtige nach der effektiven Methode mit vereinbarten Entgelten ab. Im September 2020 stellte eine Beratungsgesellschaft der Beschwerdeführerin steuer- und rechtsberatende Dienstleistungen für den Zeitraum vom 1. Quartal 2015 bis zum 3. Quartal 2020 in der Höhe von über CHF 10 Mio. inkl. MWST in Rechnung, mit dem Hinweis, dass die Rechnungsbeträge bereits durch entsprechende Vorauszahlungen beglichen worden seien. Daraufhin deklarierte die Beschwerdeführerin die entsprechenden Vorsteuern und machte diese geltend.
Im Januar 2021 führte die ESTV eine Kontrolle am Sitz der Beschwerdeführerin durch. Darauf folgten Einschätzungsmitteilungen, wonach die Beschwerdeführerin einen Betrag in der Höhe von ca. CHF 295’000 der ESTV schuldete. Zur Begründung führte die ESTV aus, dass die Steuerpflichtige die Vorsteuer auf den...
L’article complet est réservé aux abonnés de iusNet.