Die Familie des ehemaligen Geschäftsführers der Steuerpflichtigen verbrachte jedes Jahr mehrere Wochen Ferien im Chalet; dieses wurde von der steuerpflichtigen Gesellschaft gemietet. Die Steuerpflichtige hat für die Ferienaufenthalte weder Rechnung gestellt, noch die entsprechende Mehrwertsteuer mit der ESTV abgerechnet. Da es sich vorliegend um eng verbundene Personen handelt, ist der Drittpreis massgebend. Streitig und zu prüfen ist in der vorliegenden Sache, ob die annäherungsweise Ermittlung der Drittpreise durch die ESTV rechtmässig vorgenommen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Ermessenseinschätzung der ESTV nicht pflichtgemäss erfolgt ist.