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Fäden der Geschäftsführung

Steuerhoheit bei fehlender Geschäftstätigkeit und Verwirkung des Beschwerderechts

Éclairages
Direkte Steuern
Die tatsächliche Verwaltung einer Gesellschaft, welche keiner operativen Tätigkeit (mehr) nachgeht, liegt nicht am statutarischen Sitz (c/o Adresse), wo die administrativen Handlungen vorgenommen werden, sondern ist dem Wohnort des VRP, der bisher die operative Leitung und die letzten untergeordneten operativen Tätigkeiten ausführt, zuzuweisen. Eine unvollständige Sachverhaltsdarstellung in einem Steuerruling ist nicht per se ein treuwidriges Verhalten. Das Beschwerderecht ist damit nicht verwirkt.
Bastian Thurneysen
iusNet StR 01.12.2020

Ort der tatsächlichen Verwaltung

Jurisprudence
Direkte Steuern
Nachdem die leitenden und auch sämtliche übrigen Angestellten der Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit zumindest ganz überwiegend im Kt ZH ausübten und von dort die laufenden Geschäfte geführt wurden, befand sich demnach die wirkliche Leitung der Gesellschaft im Kt ZH und nicht am statutarischen Sitz im Kt OW. Die Gesellschaft wird somit vollumfänglich im Kt ZH besteuert.
iusNet StR 08.03.2019