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Steuerhoheit bei fehlender Geschäftstätigkeit und Verwirkung des Beschwerderechts

Steuerhoheit bei fehlender Geschäftstätigkeit und Verwirkung des Beschwerderechts

Éclairages
Direkte Steuern

Steuerhoheit bei fehlender Geschäftstätigkeit und Verwirkung des Beschwerderechts

Die A AG, mit Sitz im Kt ZH, entwickelte Software, welche diverse Kunden gegen eine jährliche Lizenzgebühr nutzten. Nach gescheiterten Verhandlungen mit G Co. Ltd. bezüglich einer Exklusivlizenz wurde der Source Code mit Vertrag vom 1. Juli 2010 zum Preis von CHF 2.38 Mio. an G Co. Ltd. veräussert.

Mit Handelsregistereintrag vom 10. Mai 2010 wurde der Sitz der A AG in den Kt ZG verlegt (c/o B). Gleichzeitig schieden zwei der drei Verwaltungsräte aus. Nebst dem verbleibenden Verwaltungsrat und Präsidenten C, wohnhaft im Kt ZH, wurde neu B mit Wohnsitz im Kt ZG als Verwaltungsrat eingetragen.

Die bestehenden Lizenzverträge mit Drittkunden liefen bis zu deren Beendigung durch Zeitablauf weiter, wobei die A AG 10% der Lizenzeinnahmen der G Co. Ltd. schuldete. Die gesamte Administration (Buchhaltung, Fakturierung, Inkasso) der A AG wurde durch von B beherrschte Gesellschaften mit Sitz im Kt ZG geführt.

Die StV ZG bestätigte in einem Steuerruling, dass die A AG für die Steuerperiode vom 1. Januar 2010 – bis 10. Mai 2010 im Kt ZH und vom 11. Mai 2010 – 31. Mai 2010 und für die folgenden Steuerperioden als gemischte Gesellschaft im Kt ZG steuerpflichtig ist.

Mit Vorentscheid vom 3. März 2015 beanspruchte der Kt ZH die Steuerhoheit ab dem 1. Juni 2010. Die kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos, woraufhin die Beschwerde ans BGr erhoben wurde mit dem Antrag, dass die A AG seit der Sitzverlegung am 10. Mai 2010 nicht mehr der Steuerhoheit des Kt ZH unterstehe. Eventualiter wurde beantragt, die Veranlagungsverfügungen des Kt ZH aufzuheben und die bereits bezahlten Steuerbeträge zurückzubezahlen seien.

Begründung:

Juristische Personen sind nach Art. 20 Abs. 1 StHG einem Kanton gegenüber persönlich zugehörig und deshalb unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung auf dem Gebiet dieses Kantons befindet. Als Sitz gilt der Ort, den die Statuten als solchen bezeichnen. Die tatsächliche...

iusNet StR 01.12.2020

 

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