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tatsächliche Verwaltung

Steuerhoheit im interkantonalen Verhältnis bei schwer lokalisierbarer Tätigkeit

Jurisprudence
Direkte Steuern
Das Bundesgericht prüft die Frage, inwieweit bei einer geografisch schwer lokalisierbaren Tätigkeit und wenig Substanz am statutarischen Sitz, der Ort der tatsächlichen Verwaltung am Wohnsitz des Geschäftsführers/Alleingesellschafters massgebend sein kann, eine Steuerhoheit zu begründen. Beweisbelastet ist hierfür grundsätzlich der Kanton, welcher die Steuerhoheit beansprucht, jedoch überprüft das Bundesgericht die begründete Entscheidung der Vorinstanz lediglich auf Willkür. Im Weiteren urteilt das Bundesgericht, dass die Verwirkung des Beschwerderechts nur in missbräuchlichen oder treuwidrigen Fällen anzunehmen ist.
iusNet StR 19.12.2023

Wird die Verlegung des Ortes der tatsächlichen Verwaltung durch die Steuerbehörden akzeptiert?

Jurisprudence
Direkte Steuern
Wo befindet sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung eines auf Krankentransportleistungen spezialisierten Unternehmens? Zur Beantwortung dieser Frage prüft das VGr u.a. die Arbeitsorte der relevanten Mitarbeiter, den Aussenauftritt sowie im Besonderen den Standort der Einsatzzentrale.
iusNet StR 28.09.2022

Der Sitz einer Gesellschaft im interkantonalen Verhältnis – Steuerhoheitskonflikte nehmen zu

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Direkte Steuern
In jüngster Zeit ist in der interkantonalen Steuerrechtspraxis vermehrt eine Tendenz zu erkennen, dass Untersuchungen durch die Steuerbehörden in einem anderen Kanton als dem Sitzkanton hinsichtlich der Steuerhoheit einer Gesellschaft durchgeführt werden und dem statutarischen Sitz im Anschluss oftmals die Anerkennung im Rahmen eines steuerlichen Vorentscheids über die Steuerhoheit versagt wird. Es wird folglich angenommen, dass die tatsächliche Verwaltung nicht im Sitzkanton stattfindet.
Julian Kläser
iusNet StR 30.08.2022

Steuerhoheit bei fehlender Geschäftstätigkeit und Verwirkung des Beschwerderechts

Éclairages
Direkte Steuern
Die tatsächliche Verwaltung einer Gesellschaft, welche keiner operativen Tätigkeit (mehr) nachgeht, liegt nicht am statutarischen Sitz (c/o Adresse), wo die administrativen Handlungen vorgenommen werden, sondern ist dem Wohnort des VRP, der bisher die operative Leitung und die letzten untergeordneten operativen Tätigkeiten ausführt, zuzuweisen. Eine unvollständige Sachverhaltsdarstellung in einem Steuerruling ist nicht per se ein treuwidriges Verhalten. Das Beschwerderecht ist damit nicht verwirkt.
Bastian Thurneysen
iusNet StR 01.12.2020

Ort der tatsächlichen Verwaltung

Jurisprudence
Direkte Steuern
Nachdem die leitenden und auch sämtliche übrigen Angestellten der Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit zumindest ganz überwiegend im Kt ZH ausübten und von dort die laufenden Geschäfte geführt wurden, befand sich demnach die wirkliche Leitung der Gesellschaft im Kt ZH und nicht am statutarischen Sitz im Kt OW. Die Gesellschaft wird somit vollumfänglich im Kt ZH besteuert.
iusNet StR 08.03.2019