Fraglich ist, in welchem Kanton die tatsächliche Verwaltung einer Gesellschaft liegt, welche keiner operativen Tätigkeit (mehr) nachgeht. Zudem beleuchtet das BGr die Frage ob durch eine unvollständige Sachverhaltsdarstellung in einem Steuerruling eine Verwirkung des Beschwerderechts in Bezug auf das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung eintritt.