Das Bundesverwaltungsgericht überprüft, ob es sich bei Förderungsbeiträgen an die Beschwerdeführerin um Subventionen oder um Spenden handelt. Während Subventionen zu einer Vorsteuerabzugskürzung führen, wird bei Spenden keine Kürzung des Vorsteuerabzugs vorgenommen. Die Beschwerde wird abgewiesen.