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geeignete Infrastrukturen

Beweisregeln bei der tatsächlichen Verwaltung einer Gesellschaft

Jurisprudence
Direkte Steuern
Der Ort der tatsächlichen Verwaltung ist der Ort, an dem die juristische Person ihren wirtschaftlichen und faktischen Mittelpunkt hat bzw. an dem ihre Geschäftsführung tatsächlich ausgeübt wird. Als ein das Steuerrecht begründender Aspekt muss das Vorhandensein eines Steuerdomizils vom KStA TI nachgewiesen werden.
iusNet StR 31.05.2021