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Beweisregeln bei der tatsächlichen Verwaltung einer Gesellschaft

Beweisregeln bei der tatsächlichen Verwaltung einer Gesellschaft

Jurisprudence
Direkte Steuern

Beweisregeln bei der tatsächlichen Verwaltung einer Gesellschaft

Am 1. Mai 2015 wurde die B GmbH im HR-GR eingetragen. C war einziger Gesellschafter und Geschäftsführer. Das KStA TI machte geltend, die B GmbH sei ab dem Steuerjahr 2016 im Kt TI unbeschränkt steuerpflichtig. Der statutarische Sitz sei nämlich am Zweitwohnsitz von C im Kt GR. Die tatsächliche Verwaltung und Geschäftsführung sei aber im Kt TI. C sei auch in drei weiteren Gesellschaften im Kt TI einziger Geschäftsführer. Sämtliche kantonalen Instanzen bestätigten den effektiven Sitz der Gesellschaft im Kt TI.

Die B GmbH informierte während des letztinstanzlichen kantonalen Verfahrens, dass sie ihre Firma in A GmbH und den Gesellschaftszweck geändert habe. Zudem habe sie den statutarischen Sitz in eine andere Gemeinde im Kt GR verlegt. 

Die A GmbH gelangt ans BGr mit dem Antrag, die unbeschränkte Steuerpflicht sei im Kt GR zu bestätigen. Das KStA GR wies darauf hin, dass die A GmbH mindestens ab der Steuerperiode 2019 im Kt GR unbeschränkt steuerpflichtig sei, da sie dort ein Restaurant betreibe.

Der Ort der tatsächlichen Verwaltung ist der Ort, an dem die juristische Person ihren wirtschaftlichen und faktischen Mittelpunkt hat bzw. an dem ihre...

iusNet StR 31.05.2021

 

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