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statutarischen Sitz

Steuerhoheit im interkantonalen Verhältnis bei schwer lokalisierbarer Tätigkeit

Jurisprudence
Direkte Steuern
Das Bundesgericht prüft die Frage, inwieweit bei einer geografisch schwer lokalisierbaren Tätigkeit und wenig Substanz am statutarischen Sitz, der Ort der tatsächlichen Verwaltung am Wohnsitz des Geschäftsführers/Alleingesellschafters massgebend sein kann, eine Steuerhoheit zu begründen. Beweisbelastet ist hierfür grundsätzlich der Kanton, welcher die Steuerhoheit beansprucht, jedoch überprüft das Bundesgericht die begründete Entscheidung der Vorinstanz lediglich auf Willkür. Im Weiteren urteilt das Bundesgericht, dass die Verwirkung des Beschwerderechts nur in missbräuchlichen oder treuwidrigen Fällen anzunehmen ist.
iusNet StR 19.12.2023

Der Sitz einer Gesellschaft im interkantonalen Verhältnis – Steuerhoheitskonflikte nehmen zu

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Direkte Steuern
In jüngster Zeit ist in der interkantonalen Steuerrechtspraxis vermehrt eine Tendenz zu erkennen, dass Untersuchungen durch die Steuerbehörden in einem anderen Kanton als dem Sitzkanton hinsichtlich der Steuerhoheit einer Gesellschaft durchgeführt werden und dem statutarischen Sitz im Anschluss oftmals die Anerkennung im Rahmen eines steuerlichen Vorentscheids über die Steuerhoheit versagt wird. Es wird folglich angenommen, dass die tatsächliche Verwaltung nicht im Sitzkanton stattfindet.
Julian Kläser
iusNet StR 30.08.2022

Beweisregeln bei der tatsächlichen Verwaltung einer Gesellschaft

Jurisprudence
Direkte Steuern
Das BGr bestätigt die von der KStV TI geltend gemachte tatschliche Verwaltung der A GmbH im Kanton TI. Die Gesellschaft hat keine brauchbaren Beweise vorgelegt, die beweisen könnten, dass die operative Geschäftsführung der Gesellschaft tatsächlich im Kt GR ausgeübt wurde.
iusNet StR 31.05.2021

Bloss formelle Verlegung des statutarischen Sitzes in einen anderen Kanton

Jurisprudence
Direkte Steuern
Nach Auffassung des BGr kann der neue statutarische Sitz der A AG in V NW nicht anerkannt werden, weil sie dort bloss einen formellen Sitz bzw. ein reines "Briefkastendomizil" hat. Eine wirkliche Geschäftstätigkeit am Ort war ebenso wenig ausgewiesen wie Lohn für irgendwelche Mitarbeiter, die am Ort des neuen Unternehmenssitzes gearbeitet hätten. Für die A AG aktiv geworden waren nur zwei Gesellschafter, deren jeweiliger Wohnsitz jedoch in beiden Fällen im Kt ZH gelegen war. Nachdem die A AG in Kenntnis des kollidierenden Besteuerungsanspruchs des Kt ZH die Steuerschuld im Kt NW vorbehaltlos und umgehend bezahlte, stellte das BGr zudem fest, dass sie ihr Beschwerderecht gegenüber dem Kt NW verwirkt hat.
iusNet StR 13.12.2019