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Geschäftsführung

Beweisregeln bei der tatsächlichen Verwaltung einer Gesellschaft

Jurisprudence
Direkte Steuern
Das BGr bestätigt die von der KStV TI geltend gemachte tatschliche Verwaltung der A GmbH im Kanton TI. Die Gesellschaft hat keine brauchbaren Beweise vorgelegt, die beweisen könnten, dass die operative Geschäftsführung der Gesellschaft tatsächlich im Kt GR ausgeübt wurde.
iusNet StR 31.05.2021