Im Falle eines Zuzugs natürlicher Personen aus dem Ausland oder aus einem anderen Kanton rechtfertigt sich keine Beweislasterleichterung zugunsten der Veranlagungsbehörde. Ausserdem hat die betroffene natürliche Person grundsätzlich keine Mitwirkungspflicht. Steht jedoch der inländische Wohnsitz des einen Ehegatten fest, der mit dem anderen Ehegatten in einer gemeinsamen Wohnung lebt, kann vom anderen Ehegatten eine Mitwirkung verlangt werden.