Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des steuerrechtlichen Wohnsitzes
Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des steuerrechtlichen Wohnsitzes
Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des steuerrechtlichen Wohnsitzes
AA (1957) ist verheiratet mit BA (1961). Das Ehepaar hat drei inzwischen erwachsen gewordene Söhne. Im Jahr 2008 zog die Ehefrau mit den Söhnen vom Ausland nach T/BE, wo sie Wohnsitz nahmen. Im folgenden Jahr wies die Ehefrau die Gemeindebehörden an, ihren Zivilstand im Register von "verheiratet" auf "getrennt" zu mutieren. Später verlegte sie ihren Wohnsitz zunächst nach U/AG, ehe sie im Oktober 2012 in V/SG eine 5½-Zimmer-Wohnung bezog, wo sie seither mit ihrem jüngsten Sohn lebt. Am 8. Februar 2017 sprach der Jugenddienst der Kantonspolizei St. Gallen dort vor. Mit Meldung vom 13. März 2017 teilte die Kantonspolizei dem KStA SG mit, es habe in der Wohnung alles darauf hingedeutet, dass nicht nur die Mutter und ihr Sohn dort wohnten, sondern auch der Ehemann.
In einer Feststellungsverfügung vom 11. Mai bzw. 19. Juni 2017 hielt das KStA SG namentlich fest, dass das Hauptsteuerdomizil des Ehemannes ab der Steuerperiode 2012 in V/SG liege und er seither dort unbeschränkt steuerpflichtig sei.
Streitig und zu prüfen ist der steuerrechtliche Wohnsitz des Ehemannes in den Steuerperioden 2012 bis und mit 2017. Die Frage stellt sich im Anwendungsbereich der direkten...
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