Das Bundesgericht hat zu prüfen, ob die Steuerverwaltung des Kantons Zürich zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Steuerpflichtigen ab dem 1. Januar 2018 ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in Zürich und nicht mehr im Aargau haben. Umstritten war, ob eine massgeblich veränderte Faktenlage vorhanden war, die es dem Kanton Zürich erlaubte, die Besteuerungshoheit wieder in Anspruch zu nehmen.