Wochenaufenthalterstatus und Wohnsitz bei Ehegatten
Wochenaufenthalterstatus und Wohnsitz bei Ehegatten
Wochenaufenthalterstatus und Wohnsitz bei Ehegatten
Die Steuerpflichtigen zogen per 1. Januar 2014 aus ihrer Mietwohnung in Zürich in einer per 11. September 2013 erworbene Liegenschaft in Aargau. Per 1. Oktober 2017 mieteten die Steuerpflichtigen eine 2,5-Zimmer Wohnung in ZH und meldeten sich als Wochenaufenthalter an. Am 15. November 2018 zogen sie gemeinsam in eine 5-Zimmer Wohnung in ZH um.
Mit Vorentscheid vom 25. August 2020 eröffnete das KStA ZH den Steuerpflichtigen die Inanspruchnahme der Steuerhoheit ab dem 1. Januar 2018. Die hiergegen erhobene Einsprache wies das KStA ZH mit Einspracheentscheid vom 23. Juni 2021 ab. Die gegen den Einspracheentscheid ergriffenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos.
Die Steuerpflichtigen führen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das BGr.
Nach § 3 Abs. 1 StG ZH sind natürliche Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Zürich haben. § 3 Abs. 2 StG/ZH präzisiert, dass eine Person einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich hat, wenn sie sich dort mit der Absicht dauernden Verbleibs aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht dort einen besonderen...
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