Steuerlicher Wohnsitz bei Wochenaufenthaltern
Steuerlicher Wohnsitz bei Wochenaufenthaltern
Steuerlicher Wohnsitz bei Wochenaufenthaltern
Der steuerpflichtige A arbeitete als Zimmermann in einem 100% Pensum im Kanton Bern. Dort bewohnt er eine 2-Zimmer-Wohnung und ist seit 2015 als Wochenaufenthalter gemeldet. Nach Ansicht des Steuerpflichtigen sei Bern nur sein Arbeitsort. Sein massgebender Aufenthaltsort befinde sich in seinem Elternhaus in Luzern, wo auch seine Schriften hinterlegt sind. Dort hat er ein Pied-à-terre in seinem früheren Zimmer.
Es stellte sich nun die Frage nach dem steuerrechtlichen Wohnsitz von A. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich um den Ort, an dem man mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält. Dabei kommt es nicht auf den inneren Willen des Steuerpflichtigen an, sondern der Wohnsitz bestimmt sich vielmehr alleine nach der Gesamtheit der objektiven, für Dritte erkennbaren Tatsachen, in denen sich eine Absicht dauernden Verbleibens der betroffenen Person manifestiert. Der Wohnsitz liegt demnach dort, wo sich im Lichte dieser Tatsachen objektiv betrachtet der Lebensmittelpunkt der betroffenen Person befindet.
Die Vorinstanz begründete die natürliche Vermutung zugunsten des Lebensmittelpunkts am Wochenaufenthaltsort von A. Dies deshalb,...
L’article complet est réservé aux abonnés de iusNet.