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geringfügiger Steuerbetrag

Befreiung von der Einfuhrsteuer bei Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag

Jurisprudence
Mehrwertsteuer
Die steuerpflichtige A AG hat Sitz in B/SG, unweit der Grenze zu Österreich, bezweckt den Handel mit Brillen und Kontaktlinsen. Da sie sich gegenüber der grenznahen Konkurrenz benachteiligt fühlte, teilte sie der ESTV mit, sie werde auf das Einkassieren der MWST bis zu einem Einkaufsbetrag von CHF 300.-- verzichten, um die Ungleichbehandlung des heimischen Gewerbes zu beseitigen. Für die "Einfuhr von Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag" ist eine Steuerbefreiung vorgesehen, nicht aber für die Inlandsteuer. Die nacherhobene Steuer von 7.7% bleibt damit geschuldet.
iusNet StR 25.01.2021