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geschäftsmässig begründete Ausgaben

Private Reisen gehören nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand

Jurisprudence
Direkte Steuern
Die Beschwerdeführerin hat Reisekosten ihrer beiden Aktionäre und Verwaltungsratsmitglieder von ihrem Gewinn abgezogen, obwohl mehrere dieser Reisen mit ihren Ehefrauen oder der gesamten Familie unternommen wurden. Das Bundesgericht bestätigt, dass die Übernahme dieser Urlaubskosten durch die Beschwerdeführerin eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt, da es ihr nicht gelungen ist, nachzuweisen, dass solche Ausgaben gerechtfertigt waren und Dritten gewährt worden wären.
iusNet StR 27.06.2023