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Private Reisen gehören nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand

Private Reisen gehören nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand

Jurisprudence
Direkte Steuern

Private Reisen gehören nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand

CB mit Wohnsitz im Kt. NE sind Aktionäre und VR-Mitglieder der A AG, welche ein Reisebüro betreiben.

Am 18. Dezember 2017 teilte das KStA NE der A AG mit, dass es nach einer Steuerprüfung ein Nachsteuerverfahren für die Steuerperioden 2007 bis 2014 eröffne. Es wurde festgestellt, dass private Kosten der Aktionäre zu Unrecht zu Lasten der Konten der Gesellschaft verbucht worden waren.

Die gegen die Nachsteuerverfügungen eingelegten kantonalen Rechtsmittel blieben alle erfolglos. Die A AG legt darauf Beschwerde beim BGr ein.

Nachdem das BGr auf seine ständige Rechtsprechung zur verdeckten Gewinnausschüttung (E. 4.2) und die Regeln zur Verteilung der Beweislast (E. 4.3) hingewiesen hat, stellt es im vorliegenden Fall fest, dass die A AG Reisekosten ihrer beiden Aktionäre und VR-Mitglieder von ihrem Gewinn abgezogen hat, obwohl mehrere dieser Reisen mit den gesamten Familien, andere als Paar - die Ehefrauen der Aktionäre arbeiteten nicht im Unternehmen - oder mit Drittpersonen unternommen wurden (E. 4.5).

Das BGr weist in diesem Zusammenhang das Argument der A AG zurück, wonach die strittigen Reisen durch den allgemeinen Geschäftsverkehr gerechtfertigt...

iusNet StR 27.06.2023

 

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