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Handänderung

Keine Grundstückgewinnsteuer bei der Umstrukturierung von Vorsorgevermögen

Éclairages
Direkte Steuern
Darf bei der Übertragung des gesamten Immobilienportfolios einer Pensionskasse auf eine Anlagestiftung – einem sogenannten Immobilien Asset Swap – die Grundstückgewinnsteuer erhoben werden? Diesbezüglich hielt das BGr fest, dass dieser Vorgang einer Aufteilung gemäss Art. 80 Abs. 4 BVG entspricht, wonach für die Grundstückgewinnsteuer ein Steueraufschub zu gewähren ist. Zudem geht das BGr auch darauf ein, wann Art. 80 Abs. 4 BVG nicht angewendet werden kann.
Jonas Bühlmann
iusNet StR 25.07.2022

Keine Grundstückgewinnsteuer bei der Umstrukturierung von Vorsorgevermögen

Jurisprudence
Direkte Steuern
In der Vergangenheit war umstritten, ob bei der Übertragung des gesamten Immobilienportfolios einer Pensionskasse auf eine Anlagestiftung die Grundstückgewinnsteuer erhoben werden darf. Das BGr schafft diesbezüglich nun Klarheit und hält fest, wann für Zwecke der Grundstückgewinnsteuer ein Steueraufschub zu gewähren ist.
iusNet StR 25.07.2022

Beschränkung der steuerlichen Anrechnung der tatsächlich höheren Mäklerprovision auf die "übliche Provision"

Éclairages
Direkte Steuern
Die Anrechnung einer Mäklerprovision ist nach Zürcher Praxis möglich, wenn fünf Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, liegt keine nach § 221 Abs. 1 lit. c StG ZH anrechenbare Aufwendung vor. Unter Prüfung dieser Voraussetzungen hat das BGr die Beschränkung der steuerlichen Anrechnung der tatsächlich höheren Mäklerprovision auf die "übliche Provision" von 2 % als angemessen erachtet. Damit hat es den prozentualen, kantonsweiten Ansatz von 2 % als "übliche Mäklerprovision" als bundesrechtskonform qualifiziert.
Natalie Peter
iusNet StR 24.09.2019

Anrechnung der «üblichen» Mäklerprovision

Jurisprudence
Direkte Steuern
Art. 12 StHG legt nicht fest, welche Kosten beim Grundstückgewinn als Aufwendungen anrechenbar sind. Dem kantonalen Gesetzgeber verbleibt diesbezüglich ein gewisser Spielraum. So können die Kantone selber bestimmen, ob und in welchem Umfang sie Mäklerprovisionen als Aufwendungen anrechnen. Im Extremfall kann ein Kanton überhaupt keine Mäklerprovision zum Abzug zulassen.
iusNet StR 24.09.2019

Selbstbewohnender gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler

Jurisprudence
Direkte Steuern
Das BGr schützt die Veranlagung eines selbstbewohnenden Liegenschaftenhändlers aufgrund der eingesetzten Fremdmittel, des vorhandenen Fachwissens, der planmässigen Vorgehensweise und der Wiederanlage des Gewinns in eine Ersatzliegenschaft. Es korrigiert die Vorinstanzen bezüglich Anwendung der Ermessenveranlagung. Die Ansicht, der Mangel einer Mahnung mit Nachteilsandrohung könne im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, teilt das BGr nicht. Die Gewinnbemessung hat im ordentlichen Verfahren mit voller Kognition zu erfolgen. Die Handänderungssteuern stellen bei einem Liegenschaftenhändler als mit der Veräusserung verbundene Kosten abzugsfähigen Aufwand dar.
iusNet StR 24.09.2019