Beschränkung der steuerlichen Anrechnung der tatsächlich höheren Mäklerprovision auf die "übliche Provision"
Beschränkung der steuerlichen Anrechnung der tatsächlich höheren Mäklerprovision auf die "übliche Provision"
Beschränkung der steuerlichen Anrechnung der tatsächlich höheren Mäklerprovision auf die "übliche Provision"
Sachverhalt
Am 30. Juni 2015 verkauften A und B die von ihnen am 12. Juni 2006 für CHF 1'011'000.-- erworbene Liegenschaft, eine 4.5-Zimmer-Maisonettwohnung in der Gemeinde C im Kt ZH zum Preis von CHF 1'420'000.--. Mit Veranlagungsentscheid vom 24. November 2015 legte die Kommission für Grundsteuern der Gemeinde C den steuerbaren Grundstückgewinn für diese Handänderung auf CHF 291'722.-- fest, schob die Besteuerung jedoch infolge Ersatzbeschaffung auf. Bei den anrechenbaren Anlagekosten liess sie eine Mäklerprovision von 2 % des Kaufpreises zuzüglich Mehrwertsteuer zu, während A und B die von ihnen tatsächlich bezahlte Provision von 2.75 % (zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend machten.
Die aufgrund der nur teilweise angerechneten Mäklerprovision erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben alle erfolglos.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans BGr beantragen A und B die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur Neubeurteilung der bei der Vorinstanz erhobenen Beschwerde und Durchführung eines Beweisverfahrens. Eventualiter sei die Beschwerde an das VGr ZH vom 10. Juli 2017 gutzuheissen. Entsprechend sei die von A und B tatsächlich bezahlte Mäklerprovision in der Höhe von 2.75 % des Verkaufspreises zuzüglich Mehrwertsteuer bei der Festsetzung der Grundstückgewinnsteuer zu berücksichtigen.
Erwägungen
1. Grundsätzliches zur Grundstückgewinnsteuer
Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne, die sich bei Veräusserung eines Grundstücks des Privatvermögens oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks sowie von Anteilen daran ergeben, soweit der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis oder Ersatzwert zuzüglich Aufwendungen) übersteigt (Art. 12 Abs. 1 StHG). Vorliegend ist unbestritten, dass Art. 12 StHG nicht festlegt, welche Kosten beim Grundstückgewinn als Aufwendungen anrechenbar sind und dass dem...
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