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Maklerprovision

Beschränkung der steuerlichen Anrechnung der tatsächlich höheren Mäklerprovision auf die "übliche Provision"

Éclairages
Direkte Steuern
Die Anrechnung einer Mäklerprovision ist nach Zürcher Praxis möglich, wenn fünf Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, liegt keine nach § 221 Abs. 1 lit. c StG ZH anrechenbare Aufwendung vor. Unter Prüfung dieser Voraussetzungen hat das BGr die Beschränkung der steuerlichen Anrechnung der tatsächlich höheren Mäklerprovision auf die "übliche Provision" von 2 % als angemessen erachtet. Damit hat es den prozentualen, kantonsweiten Ansatz von 2 % als "übliche Mäklerprovision" als bundesrechtskonform qualifiziert.
Natalie Peter
iusNet StR 24.09.2019

Änderung des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden

Législation
Direkte Steuern
Maklerprovisionen sollen künftig immer am Wohnsitz bzw. Sitz des Maklers erhoben werden. Hat der Makler seinen Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland, bleibt eine Besteuerung am Grundstückort vorbehalten.
iusNet SR 05.12.2018