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Heilbehandlungen

Heilbehandlungen als ausgenommene Leistung

Jurisprudence
Mehrwertsteuer

A-1007/2023

Streitfrage ist, ob Leistungen der koordinierten Versorgung im Zusammenhang mit Heilbehandlungen (sog. «Managed-Care-Leistungen») in objektiver Hinsicht Heilbehandlungen gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG i.V.m. Art. 34 MWSTV darstellen. Hierzu prüft das Gericht, an wen die Beschwerdeführerin die Managed-Care-Leistungen gemäss den Zusammenarbeitsverträgen mit den Versicherern erbringt. In seinem Urteil kommt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin Managed-Care-Leistungen an die Krankenversicherer erbringt und nicht direkt an Patienten. Diese Leistungen stellen keine Heilbehandlungen im mehrwertsteuerrechtlichen Sinne dar und sind demnach steuerbar. Erst mit dem Inkrafttreten der Teilrevision des MWSTG (voraussichtlich auf den 1. Januar 2025) fallen Managed-Care-Leistungen, die an den Krankenversicherer als Leistungsempfänger erbracht werden, aber im Zusammenhang mit Heilbehandlungen stehen, unter die neue Steuerausnahme gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 bis MWSTG.
iusNet StR 24.04.2024

Abzugsfähigkeit von indizierten Krankheits- und Unfallkosten

Éclairages
Direkte Steuern
Mit den allgemeinen Abzügen in der Steuererklärung, insbesondere «Krankheits- und Unfallkosten», wird den effektiven Ausgaben Rechnung getragen, welche ein Steuerpflichtiger getätigt hat. Es sind deshalb in aller Regel die effektiv bezahlten Kosten (gegebenenfalls bis zu einer bestimmten Grenze) abziehbar, unabhängig davon, ob diese Kosten durch eine andere Lebensgestaltung hätten vermieden werden können.
iusNet StR 24.02.2021

Voraussetzungen für die Anerkennung als Erbringer/in einer Heilbehandlung

Jurisprudence
Mehrwertsteuer
Die Beschwerdeführerin, welche im Kanton St. Gallen eine Praxis für Physiotherapie betrieb, wurde entgegen ihrem Willen durch die ESTV im Register der mehrwertsteuerlichen Personen eingetragen und musste rückwirkend für die Jahre 2011 bis 2016 Mehrwertsteuern samt Zinsen erstatten. Dabei vertrat die ESTV die Meinung, dass die physiotherapeutischen Leistungen unabhängig von einer Institutsbewilligung steuerpflichtig und nicht von der Steuer ausgenommen waren. Das BVGr hat die Beschwerde gutgeheissen.
iusNet StR 13.12.2019