Voraussetzungen für die Anerkennung als Erbringer/in einer Heilbehandlung
Voraussetzungen für die Anerkennung als Erbringer/in einer Heilbehandlung
Voraussetzungen für die Anerkennung als Erbringer/in einer Heilbehandlung
Die Beschwerdeführerin erbringt im Kanton St. Gallen physiotherapeutische Leistungen. Die ESTV erliess eine Verfügung, dass die Beschwerdeführerin für die Jahre 2011 bis 2016 Mehrwertsteuern samt Verzugszinsen schulde. Die ESTV war der Meinung, dass der Umsatz von Heilbehandlungen u.a. dann ausgenommen wäre, sofern das Zentrum im Besitz einer kantonalen Institutsbewilligung wäre. Erfülle ein Zentrum diese Voraussetzung nicht, seien sämtliche durch das Zentrum erbrachten Leistungen zum massgebenden Steuersatz steuerbar.
Die Beschwerdeführerin hält dagegen, sie erbringe zur Hauptsache physiotherapeutische Heilbehandlungen, welche ihres Erachtens von der Mehrwertsteuer ausgenommen seien. Über eine Betriebsbewilligung als medizinisches Institut gemäss der kantonalen Gesundheitsgesetzgebung verfüge sie erst seit dem Frühjahr 2016. Für die Zeit davor beanspruche sie die Steuerausnahme gestützt darauf, dass sämtliche Heilbehandlungen durch Personen durchgeführt worden seien, welche als Erbringer von Heilbehandlungen anerkannt seien. In Bezug auf die 2016 erteilte Bewilligung verlange die Vorinstanz zusätzlich, dass eine Person zu 100% anwesend sei, die Inhaberin einer...
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