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Immobiliengesellschaften

Die Verlustübernahme bei interkantonalen Immobiliengesellschaften

Éclairages
Direkte Steuern
Die Beschwerdeführerin, eine Immobiliengesellschaft mit Kapitalanlageliegenschaften in verschiedenen Kantonen, erzielte in einem reinen Liegenschaftskanton einen Verlust. Dabei hatte sich das Bundesgericht damit zu befassen, in welchem Kanton dieser Verlust zuerst mit steuerbaren Gewinnen zu verrechnen ist.
Jonas Bühlmann
iusNet StR 22.12.2021

Verlustverrechnung bei Immobiliengesellschaften

Jurisprudence
Direkte Steuern
Bei Immobiliengesellschaften sind Verluste zuerst in dem Kanton mit steuerbaren Gewinnen zu verrechnen, in dem sie entstanden sind. In zweiter Linie hat die Verlustverrechnung am Hauptsteuerdomizil zu erfolgen. Erst wenn auch am Hauptsteuerdomizil die Verluste nicht vollständig mit steuerbaren Gewinnen verrechnet werden können, müssen die Liegenschaftskantone diese Verluste übernehmen.
iusNet StR 22.12.2021

Bewertung einer Immobiliengesellschaft

Jurisprudence
Direkte Steuern
Durch juristische Personen gehaltene Grundstücke werden im KT SZ generell nicht nach den Vorschriften des SchätzG SZ bewertet. Nach Auffassung des BGr erweist sich diese Ordnung bei Immobiliengesellschaften als sachgerecht, da hinsichtlich des direkten bzw. indirekten Haltens von Liegenschaften auch in tatsächlicher Hinsicht erhebliche Unterschiede bestehen. Bei der Bewertung der Aktien von Immobiliengesellschaften ist zudem dem Gesichtspunkt einer rechtsgleichen Behandlung im Verhältnis zu Aktien von Nichtimmobiliengesellschaften Rechnung zu tragen.
iusNet StR 18.11.2019