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Die Verlustübernahme bei interkantonalen Immobiliengesellschaften

Die Verlustübernahme bei interkantonalen Immobiliengesellschaften

Éclairages
Direkte Steuern

Die Verlustübernahme bei interkantonalen Immobiliengesellschaften

I. Sachverhalt

Die A AG mit Sitz im Kt BE ist eine reine Immobiliengesellschaft. Sie besitzt mehrere Kapitalanlageliegenschaften in verschiedenen Kantonen. In der Steuerperiode 2015 erzielte die A AG in allen Kantonen einen Gewinn, ausser im Kt AG resultierte einen Verlust. Diesen Verlust brachte die A AG in den übrigen Kantonen, wo sie Kapitalanlageliegenschaften besitzt, anteilsmässig vom steuerbaren Gewinn in Abzug.

Die KStV TG liess den anteiligen Verlust nicht zum Abzug zu, was auch die Vorinstanzen bestätigten. Die A AG als Beschwerdeführerin beantragt daher vor BGr, eine Aufhebung der Veranlagung des Kt TG sowie eine entsprechende Neuveranlagung mit Berücksichtigung des anteiligen Verlusts des Kt AG. Der Eventualantrag ist, dies in Bezug auf die Veranlagung des Kantons BE vorzunehmen.

II. Erwägungen

In Bezug auf das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung nach Art. 127 Abs. 3 BV kann auch eine bereits rechtskräftige Veranlagung eines anderen Kantons mitangefochten werden, sofern diese nicht mehr mit den ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann. An eine solche Mitanfechtung stellt das BGr keine hohen Anforderungen. Es genügt, dass das BGr von der konkurrierenden Veranlagung Kenntnis hat sowie dass ein Anfechtungswille mindestens implizit geäussert wird (E.1.2.1).

Nach Art. 127 Abs. 3 BV liegt eine verbotene Doppelbesteuerung vor, wenn der Steuerpflichtige in min. zwei Kantonen für das gleiche Steuerobjekt und für denselben Zeitraum besteuert wird (aktuelle Doppelbesteuerung) oder wenn ein Kanton die geltenden Kollisionsnormen der Steuerhoheit überschreitet und eine Besteuerung vornimmt, die einem anderen Kanton zusteht (virtuelle Doppelbesteuerung, E. 3.1). So liegt auch eine unzulässige Doppelbesteuerung vor, wenn der Steuerpflichtige gesamthaft mehr als sein gesamtes Reineinkommen zu versteuern hat, so wie bei sogenannten Ausscheidungsverlusten. Diese resultieren, wenn der Steuerpflichtige erzielte...

iusNet StR 22.12.2021

 

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