Das BGr hatte zu beurteilen, ob bei einer Immobiliengesellschaft mit Kapitalanlageliegenschaften in verschiedenen Kantonen, reine Liegenschaftskantone verrechenbare Verluste in anderen Kantonen zu übernehmen haben.
Reinen Liegenschaftskantone haben ausserkantonale Verluste nur insoweit zu übernehmen, als das Hauptsteuerdomizil diese aufgrund fehlender steuerbarer Gewinne nicht übernehmen kann. Diese Rechtsprechung ist auch bei Immobiliengesellschaften anzuwenden.