Strittig ist, ob die die Voraussetzungen einer Abgabebefreiung nach Art. 58 Abs. 3 ZG (vorübergehende Verwendung) erfüllt sind. Das Bundesverwaltungsgericht verneint das Vorliegen einer Abgabebefreiung, da die Ware vorliegend nicht ordnungsgemäss angemeldet und das Verfahren der vorübergehenden Verwendung nicht bewilligt worden sind. Die Beschwerde wird abgewiesen.