Das Bundesgericht stellt in seinem Entscheid fest, dass sich die Frage nach dem Vorliegen einer Steuerumgehung im Prinzip erst dann stellt, wenn ein Sachverhalt nicht unter eine die Steuerpflicht auslösende oder erhöhende Norm fällt bzw. hier, wo es um die Anwendung des Vereinfachten Abrechnungsverfahrens (VAV) geht, ob die Voraussetzungen für die Abrechnung der infrage stehenden Einkünfte im VAV als erfüllt anzusehen sind.