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Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für kleine Arbeitsentgelte - weshalb nicht gleich eine Steuerumgehung vorliegt

Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für kleine Arbeitsentgelte - weshalb nicht gleich eine Steuerumgehung vorliegt

Jurisprudence
Direkte Steuern

Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für kleine Arbeitsentgelte - weshalb nicht gleich eine Steuerumgehung vorliegt

Das BGr hatte im vorliegenden Entscheid zu prüfen, ob der seitens der Vorinstanz vertretenen Auffassung zuzustimmen ist, wonach die Voraussetzungen für die Annahme einer Steuerumgehung in casu erfüllt seien und folglich das vereinfachte Abrechnungsverfahren (VAV) für die Steuerperiode 2013 nicht zur Anwendung gelangen könne.

Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ist die Steuer gemäss Art. 37a Abs. 1 DBG ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und Sozialabzüge zu einem Satz von 0.5 Prozent (Direkte Bundessteuer) zu erheben. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens gemäss Art. 2 und 3 BGSA entrichtet. Damit ist die Einkommenssteuer abgegolten. Art. 11 Abs. 4 StHG schreibt den Kantonen für kleine Arbeitsentgelte gemäss Art. 2 BGSA die gleiche Erhebungsart der Einkommenssteuer als Abgeltungsquellensteuer vor, wenn der Arbeitgeber von dieser Abrechnungsart Gebrauch macht. Art. 2 BGSA wurde per 1. Januar 2018 angepasst. Seither können Kapitalgesellschaften nicht mehr nach dem vereinfachten Abrechnungsverfahren abrechnen.

Das BGr stellt in seinem Entscheid...

iusNet StR 28.03.2022

 

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