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Nennwert

Keine wirtschaftliche Betrachtungsweise bei Transponierungstatbeständen

Jurisprudence
Direkte Steuern
Die Steuerpflichtigen bringen vor, der Wortlaut zur Transponierung sei missverständlich und der Gesetzgeber beabsichtigte keine über Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG hinausgehende «Objektivierung» sowie Schaffung weiterer Steuertatbestände. Gemäss Bundesgericht ist der Wortlaut von Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG unmissverständlich. Es verbleibt kein Raum für eine wirtschaftliche Betrachtungsweise; es ist die Gegenleistung abzüglich Nennwert sowie KER zu besteuern, nicht die mögliche Substanzausschüttung.
iusNet StR 25.07.2023