Die Beschwerdeführer behaupten, ihren Wohnsitz bereits 2012 nach Deutschland verlegt zu haben. Die von ihnen angeführten Beweise waren aber nicht relevant und konnten den neuen Wohnsitz nicht beweisen. Das BGr stellt fest, dass die Pflichtigen lediglich die Feststellungen bzw. Beweise anders interpretieren als die Vorinstanz. Sie versäumen es zu berücksichtigen, dass die Schlussfolgerung der Vorinstanz auf der Auswertung einer Reihe von Prüfungen beruht und somit das Ergebnis einer viel strukturierteren Argumentation ist, deren Willkür nicht durch die Kritik an einzelnen Bewertungen nachgewiesen werden kann.