Die Vermögenssteuer ist durch das StHG harmonisiert. Gemäss Art. 13 Abs. 2 StHG wird das Vermögen, an dem ein Nutzniessungsrecht besteht, dem Nutzniesser zugerechnet. Ist diese Regelung auch auf das Wohnrecht anwendbar? Das Bundesgericht liefert in einem Genfer Entscheid hierzu Antworten.